Ordnungswidrigkeitenverfahren

Ein Bußgeldbescheid sollte nicht vorschnell hingenommen werden. Gerade bei drohenden Punkten, einem Fahrverbot oder bei einer beruflichen Abhängigkeit vom Führerschein kann eine genaue rechtliche Prüfung entscheidend sein.

 

Nach der ersten Prüfung sichere ich zunächst fristwahrend Ihre Handlungsoptionen. 

 

Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch muss nicht sofort begründet werden. So bleibt ausreichend Zeit, die Ermittlungsakte und die Beweislage sorgfältig zu prüfen.

Im nächsten Schritt beantrage ich Akteneinsicht. Erst anhand der vollständigen Verfahrensakte lässt sich zuverlässig beurteilen, ob der Tatvorwurf rechtlich und tatsächlich tragfähig ist. 

Je nach Einzelfall prüfe ich insbesondere, ob eine Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtmessung ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wurde. Dabei können Messprotokolle, Eichnachweise, Wartungsunterlagen sowie gegebenenfalls Schulungsnachweise der eingesetzten Messbeamten von Bedeutung sein.

 

Ebenso wird geprüft, ob die Fahreridentifizierung belastbar ist und ob die vorhandenen Beweismittel den konkreten Vorwurf tatsächlich tragen. Darüber hinaus berücksichtige ich mögliche Verfahrensfehler, Fragen der Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie die Einhaltung maßgeblicher Fristen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Verjährung. Schließlich prüfe ich auch, ob die Voraussetzungen für die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister oder die Anordnung eines Fahrverbots überhaupt vorliegen.

 

Die Verteidigungsstrategie richtet sich stets nach der individuellen Situation und der Aktenlage. Denkbare Ziele können sein, den Tatvorwurf insgesamt abzuwehren, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, die Geldbuße zu reduzieren oder ein drohendes Fahrverbot abzuwenden beziehungsweise in seinen Auswirkungen zu begrenzen.

 

Bei einem Fahrverbot kommt es besonders auf die persönlichen und beruflichen Folgen an. Ich prüfe, ob besondere Härten vorliegen und ob diese im Verfahren rechtlich berücksichtigt werden können. Auch die Frage, ob bei einem Erstfahrverbot ein günstigerer Zeitpunkt für die Abgabe des Führerscheins genutzt werden kann, wird frühzeitig in die Beratung einbezogen.

 

Ich übernehme die Kommunikation mit der Bußgeldstelle, Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und – soweit erforderlich – Versicherungen. Sie müssen sich nicht selbst gegenüber Behörden erklären. Insbesondere vor einer Einlassung zum Vorwurf sollte die Aktenlage bekannt sein: Unbedachte Angaben können später schwer zu korrigieren sein.

 

Kommt keine sachgerechte Lösung im behördlichen Verfahren zustande, vertrete ich Sie vor dem Amtsgericht. Dort prüfe ich die Erfolgsaussichten einer Verteidigung ebenso sorgfältig wie die Frage, ob eine pragmatische Verfahrenslösung Ihre Interessen besser wahrt.

Häufige Fragen:

 

Muss ich den Bußgeldbescheid sofort bezahlen?

Nein. Wenn Sie den Bescheid überprüfen lassen möchten, muss innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist Einspruch eingelegt werden. Erst mit Eintritt der Rechtskraft werden Geldbuße, Gebühren und gegebenenfalls Nebenfolgen fällig.

 

Sollte ich selbst zur Sache Stellung nehmen?

In der Regel empfiehlt es sich, zunächst keine Angaben zum Vorwurf zu machen und erst Akteneinsicht abzuwarten. Als Betroffene oder Betroffener müssen Sie sich nicht selbst belasten. Eine fundierte Einlassung ist erst möglich, wenn die Beweislage bekannt ist.

 

Lohnt sich ein Einspruch auch bei einer geringeren Geldbuße?

Das hängt vom Einzelfall ab. Neben der Höhe der Geldbuße können Punkte, ein mögliches Fahrverbot, die Beweislage, berufliche Folgen und das Kostenrisiko maßgeblich sein. Nach einer ersten Prüfung lässt sich meist besser einschätzen, ob sich ein Vorgehen lohnt.

 

Kann ein Fahrverbot vermieden werden?

Das ist möglich, aber nicht in jedem Fall. Entscheidend sind unter anderem die Art und Schwere des Verstoßes, Voreintragungen sowie besondere berufliche oder persönliche Härten. Eine bloße Unannehmlichkeit genügt regelmäßig nicht. Die Erfolgsaussichten sollten nach Akteneinsicht individuell bewertet werden.

 

Muss ich persönlich zur Gerichtsverhandlung erscheinen?

Nicht immer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen beantragt werden. Ob dies sinnvoll und möglich ist, hängt insbesondere davon ab, ob Ihre persönliche Anhörung für die Entscheidung erforderlich ist.

 

Was soll ich zum ersten Termin mitbringen?

Bitte bringen Sie den Bußgeldbescheid einschließlich Umschlag oder Zustellnachweis, Schriftverkehr mit Behörden, vorhandene Unterlagen zum Vorwurf sowie Informationen zu möglichen beruflichen Folgen eines Fahrverbots mit. Wichtig ist vor allem das genaue Zustelldatum, damit die Einspruchsfrist zuverlässig geprüft werden kann.

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