
Ein strafrechtliches Verfahren verlangt eine durchdachte und individuell abgestimmte Verteidigung. Nicht jede schnelle Erklärung hilft weiter: Eine vorschnelle Aussage kann sich später nur schwer korrigieren lassen.
Deshalb steht am Anfang regelmäßig die Sicherung Ihrer Rechte, die Beantragung von Akteneinsicht und eine sorgfältige Analyse des konkreten Tatvorwurfs.
Als beschuldigte Person dürfen Sie zur Sache schweigen und jederzeit einen Verteidiger konsultieren. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Bei einer Vernehmung müssen Sie darüber belehrt werden, welche Tat Ihnen vorgeworfen wird und welche Vorschriften in Betracht kommen.
Nach Einsicht in die Ermittlungsakte prüfe ich insbesondere:
Wie belastbar sind Zeugenaussagen, Urkunden, digitale Daten oder sonstige Beweismittel?
Wurden Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Vernehmungen oder Identifizierungen rechtmäßig durchgeführt?
Gibt es Widersprüche, Erinnerungslücken oder alternative Deutungen des Geschehens?
Welche entlastenden Umstände und Beweismittel müssen in das Verfahren eingebracht werden?
Bestehen tatsächliche oder rechtliche Zweifel, die einer Anklage oder Verurteilung entgegenstehen?
Welche persönlichen, beruflichen oder aufenthaltsrechtlichen Folgen sind neben der eigentlichen Strafe zu berücksichtigen?
Die Verteidigungsstrategie richtet sich stets nach der Aktenlage, Ihrer persönlichen Situation und dem Stadium des Verfahrens. Sie kann von einer konsequenten bestreitenden Verteidigung über eine gezielte schriftliche Einlassung bis hin zur Erarbeitung einer sachgerechten Lösung reichen. Eine Aussage wird nicht „vorsorglich“ abgegeben, sondern nur dann, wenn sie nach vollständiger Prüfung Ihrer Verteidigung dient.
Frühzeitige Einflussnahme im Ermittlungsverfahren
Die entscheidenden Weichen werden häufig bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Ziel kann es sein, eine öffentliche Hauptverhandlung möglichst zu vermeiden – etwa durch eine Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts oder unter gesetzlich vorgesehenen Auflagen.
Ich übernehme die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, beantrage erforderlichenfalls ergänzende Ermittlungen und bringe entlastende Gesichtspunkte strukturiert in das Verfahren ein. So können Fehler in der Bewertung des Sachverhalts oder ein unvollständiges Ermittlungsbild frühzeitig aufgezeigt werden.
Eine Verfahrenseinstellung, die Vermeidung eines Strafbefehls oder einer Anklage sowie die Begrenzung möglicher Folgen können dabei wichtige Verteidigungsziele sein. Ob und welcher Weg sinnvoll ist, lässt sich erst nach sorgfältiger Prüfung der konkreten Akte beurteilen.
Verteidigung vor Gericht
Kommt es zu einem Strafbefehl oder einer Anklage, prüfe ich die Erfolgsaussichten und Risiken der nächsten Schritte mit Ihnen transparent. Gegen einen Strafbefehl ist insbesondere die zweiwöchige Einspruchsfrist zu beachten; ein fristgerechter Einspruch führt grundsätzlich zur Hauptverhandlung.
In der Hauptverhandlung kommt es auf eine konsequente Vorbereitung an: auf die Prüfung der Beweise, die Befragung von Zeuginnen und Zeugen, die Stellung von Beweisanträgen sowie auf eine klare und realistische Prozessstrategie. Ich bereite Sie auf den Ablauf vor, bespreche mit Ihnen die Entscheidung über eine Einlassung und vertrete Ihre Interessen gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft mit Nachdruck.
Auch wenn eine Verurteilung nicht sicher abgewendet werden kann, bleibt eine wirksame Verteidigung entscheidend. Dann geht es unter anderem um die Einordnung des Tatvorwurfs, eine angemessene Rechtsfolge, die Vermeidung unnötiger Nebenfolgen und – soweit rechtlich möglich – um Alternativen zu einer Freiheitsstrafe.
Häufige Fragen:
Muss ich einer polizeilichen Vorladung folgen?
Einer Vorladung durch die Polizei müssen Beschuldigte grundsätzlich nicht folgen. Anders kann dies bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht sein. Bevor Sie reagieren, sollte die konkrete Vorladung geprüft werden. Zur Sache sollten Sie sich nicht unter Druck äußern.
Sollte ich bei einer Vorladung aussagen?
Das hängt von der Aktenlage ab. Beschuldigte dürfen schweigen. Dieses Recht besteht von Beginn des Verfahrens an. Regelmäßig ist es sinnvoll, zunächst Akteneinsicht zu nehmen und erst danach gemeinsam zu entscheiden, ob, wann und in welcher Form eine Einlassung Ihrer Verteidigung dient.
Was mache ich bei einer Durchsuchung?
Bleiben Sie ruhig und leisten Sie keinen Widerstand. Machen Sie keine Angaben zur Sache und unterschreiben Sie nichts, dessen Inhalt Sie nicht verstehen oder geprüft haben. Verlangen Sie eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschlusses beziehungsweise eine Dokumentation der Maßnahme und kontaktieren Sie so früh wie möglich eine Verteidigerin oder einen Verteidiger.
Darf ich die Ermittlungsakte selbst einsehen?
Ein Verteidiger darf die Ermittlungsakten grundsätzlich einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Für nicht verteidigte Beschuldigte besteht unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ein eigenes, jedoch eingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Insbesondere können der Untersuchungszweck und schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Ich habe einen Strafbefehl erhalten. Was muss ich beachten?
Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Diese Frist ist kurz und sollte nicht ungenutzt verstreichen. Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt insbesondere vom Tatvorwurf, der Beweislage, der Höhe der Sanktion und möglichen Nebenfolgen ab.
Wann benötige ich einen Pflichtverteidiger?
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz eine notwendige Verteidigung vor, etwa bei schweren Tatvorwürfen, Untersuchungshaft oder einer besonderen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage. Ob die Voraussetzungen vorliegen und ein Antrag gestellt werden sollte, prüfe ich anhand Ihres konkreten Falls. Die Möglichkeit, unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, gehört auch zu den Belehrungspflichten bei Vernehmungen.